Corona-Regeln im Sportbetrieb
Hier die Kurzfassung und vereinfachte Darstellung der Corona-Regeln auf dem Sportgelände des FV 09 Bischmisheim.
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Auf unserem Sportgelände dürfen nur Fußballer trainieren und spielen, die die Vorlage eines 2G-Nachweises erbringen. Dies gilt für Fußballer, die das 6. Lebensjahr vollendet haben.
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Fußballer, die diesen 2G-Nachweis nicht erbringen können, ist der Zutritt zum Sportgelände und die Teilnahme am Trainings- und Spielbetrieb untersagt. Dies gilt für die FV 09 Spieler sowie für die Spieler der gegnerischen Mannschaften
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Zu jedem Training und Spiel ist eine schriftliche Nachweis-Kontrolle zu erstellen. Diese Regelung gilt für den Jugend- und Aktiven-Bereich.
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Zu den Spielen sind grundsätzlich Zuschauer erlaubt. Diese müssen aber ebenfalls die Vorlage eines 2G-Nachweises erbringen.
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Es wird an den Eingangstoren kontrolliert, eine Kontaktverfolgung der Zuschauer im Außenbereich ist nicht mehr erforderlich.
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Der Gastronomiebetrieb im Innenbereich unseres Clubheims ist nur bei Vorlage eines 2G-plus-Nachweises möglich. Dies gilt sowohl bei Spielen als auch nach dem Trainingsbetrieb.
Da diese Regelung einen unverhältnismäßigen organisatorischen Aufwand erfordert, hat sich der Vorstand entschlossen, die Innengastronomie bis auf weiteres geschlossen zu halten. Getränke und Speisen werden nur im Außenbereich verkauft, da dort die 2G-Regelung greift.
Hier nochmals die aktuell gültigen Corona-Regeln bzgl. des Sportbetriebes in aller Ausführlichkeit.
Welche Regelungen gelten aktuell im Saarland für den Sportbetrieb?
Der Freizeit- und Amateursport im Außenbereich und auf Außensportanlagen ist gem. § 6 I Nr. 3 nach Vorlage eines 2G-Nachweises erlaubt.
Ein 2G-Nachweis ist ein Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (=Impfnachweis) oder ein Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (=Genesenennachweis).
Ohne Nachweis erlaubt ist die sportliche Betätigung allein oder mit dem eigenen Hausstand.
Sport im Innenbereich ist lediglich bei Vorlage eines 2G-plus-Nachweises gem. § 6 II Nr. 6 VO-CP erlaubt.
Ein 2G-Plus-Nachweis im Sinne der Verordnung ist: 1) ein Impfnachweis sofern der Zeitpunkt der letzten Einzelimpfung nicht mehr als drei Monate zurückliegt, 2)ein Impfnachweis in Verbindung mit einem zusätzlichen Testnachweis, 3) ein Impfnachweis in Verbindung mit einem zusätzlichen Genesenennachweis, wenn nach der Grundimmunisierung durch zwei Impfungen eine Genesung stattgefunden hat und die dem Genesenennachweis zu Grunde liegende Testung nach der letzten Einzelimpfung stattgefunden hat, auch wenn die Testung mehr als 90 Tage zurückliegt, 4)ein Impfnachweis in Verbindung mit dem Nachweis einer Auffrischungsimpfung, 5)ein Genesenennachweis.
Ausgenommen von den 2 G und 2G-Plus- Regelungen sind gem. § 6 III:
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Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
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Personen, die zwar das sechste Lebensjahr bereits vollendet haben, aber noch eine Kindertagesstätte oder Einrichtung der Kindertagespflege besuchen und im Rahmen eines dortigen Testangebotes regelmäßig auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet werden, oder einen Nachweis nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 vorlegen.
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minderjährige Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzepts regelmäßig auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet werden, oder einen Testnachweis nach § 2 I Nr. 3 vorlegen.